Erfahren Sie mehr über die Abläufe bis zur Übergabe Ihres fertiggestellten Konzeptes.
Bitte beachten Sie, dass die Prozesse im Einzelfall abweichen können.
Zurück zur Übersicht
Der Kaufpreis wird nach Baufortschritt gezahlt und ist in bis zu 7 Raten zur Zahlung fällig nach Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV):
Der verbindliche Fertigstellungszeitpunkt wird im Kaufvertrag fixiert (§8 Fertigstellungstermin). Im Falle einer vom Bauträger zu vertretender Überschreitung dieser Frist hat der Verkäufer dem Erwerber eine Schadenspauschale zu zahlen, die ebenso vertraglich festgelegt wird. Die Mehrkosten, die in der Bauphase ggf. anfallen, können somit ausgeglichen sowie steuerlich geltend gemacht werden.
Grundsätzlich ist nicht auszuschließen, dass der Bauträger während der Bauphase Veränderungen innerhalb der Baubeschreibung vornimmt bzw. vornehmen muss. Gründe können z.B. behördliche Auflagen sein, Anpassung der Statik aufgrund Bodenspezifikationen oder die Zusammenlegung einzelner Wohnungen (Veränderung der Teilungserklärung).
Wichtig hierbei ist, dass bereits erworbenes Sondereigentum nicht betroffen sein darf, die Veränderungen für Sie zumutbar sein müssen und der Wert bzw. Gebrauchsfähigkeit des Vertragsobjektes nicht gemindert werden darf.
Geht der Bauträger trotz hoher Sicherheitsvorkehrungen insolvent, liegt die Entscheidung einer Baufortführung in der Hand der baufinanzierenden Bank des Bauträgers. Da im Insolvenzfall alle mit den Gewerken geschlossenen Verträge an die Bank übergehen, kann diese, durch die Beauftragung eines neuen Bauleiters, den Bau wie geplant fortführen.
Entscheidet sich die Bank gegen eine Baufortführung, werden dem Erwerber alle vertragsgemäß geleisteten Zahlungen bis zum anteiligen Wert des Vertragsobjektes zurückgezahlt.
Sie werden bei Baufertigstellung schriftlich vom Bauträger zur Abnahme eingeladen.
Sie begehen gemeinsam mit dem Bauträger Ihre erworbene(n) Wohnung(en). Dabei kontrollieren Sie diese gemeinsam auf Mängel und lassen diese, wenn vorhanden, vom Bauträger in einem Mängelprotokoll schriftlich fixieren. Der Bauträger ist zur Nacherfüllung sowie folglich zur mängelfreien Übergabe verpflichtet und stellt diese ab.